Information

Aufgrund unserer Betriebsruhe, kann in der Zeit vom Montag, den 16.12.2024 bis Mittwoch, den 01.01.2025 keine Ware versendet werden. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Knott GmbH (Fassung vom 17.07.2011)

Präambel
Ihr Vertragspartner bei Bestellungen wird die Knott GmbH, Obinger Strasse 15, 83125 Eggstätt, Deutschland (nachstehend "Knott" genannt). Diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verbraucher iSd § 13 BGB, sofern nicht ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird.

1. Allgemeines
1.1 Allen Vereinbarungen Lieferungen, Leistungen und Angeboten im Verhältnis zu Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden "Besteller" genannt) legen wir unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde; sie gelten ausnahmslos durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Wer diese Bedingungen anerkannt hat, erkennt gleichzeitig an, sie auch bei künftigen Bestellungen, Abrufen oder Abnahmen gegen sich gelten zu lassen. Es gelten zusätzlich unsere Bestimmungen zur Privatsphäre und zum Datenschutz, die über unsere Internetpräsenz jederzeit abrufbar sind.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers oder Abnehmers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für den Fall, dass der Besteller seiner Bestellung abweichende Bedingungen zugrundelegt, nehmen wir diese Bestellung nur unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Insbesondere liefern wir die bestellte Ware an den Besteller ausnahmslos unter Zugrundelegung unserer Bestimmungen über den erweiterten Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 6.
1.3 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich oder durch Fernkopie oder durch eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene E-Mail bestätigt haben, andernfalls mit Absendung der Ware.
1.4 Auch im übrigen bedürfen alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Schriftform, dies gilt auch für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
1.5 Sämtliche Warenangebote sind freibleibend und unverbindlich. Das Angebot auf der Internetpräsenz stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen. Sollte eine Ware nicht mehr verfügbar sein, wird Knott den Käufer entsprechend informieren. Ein Vertrag kommt dann insoweit nicht zustande.

2. Liefer- oder Leistungszeit
2.1 Die Liefer- oder Leistungszeit gilt als unverbindlich vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ende die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet oder wenn die Erbringung der Leistung angeboten worden ist. Diese Meldung bzw. dieses Angebot erfolgen schriftlich.
2.2 Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
2.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
2.4 Die Liefer- oder Leistungszeit verlängert sich - auch innerhalb eines Liefer- oder Leistungsverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - unabhängig davon, ob bei uns oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten - z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Komponenten, Baugruppen und Handelswaren. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller, ohne hierzu verpflichtet zu sein, solche Verzögerungen unverzüglich mitteilen. Bei deren Vorliegen sind wir auch in jedem Falle berechtigt, Teilleistungen zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen.
2.5 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Liefer- oder Leistungszeit beeinflussen können, verlängert sich die diese, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang.
2.6 Bei Überschreitung der Liefer- oder Leistungszeit (unter Einschluß aller Verlängerungen) um mehr als drei Monate hat der Besteller, sofern die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist, nur das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen.
2.7 Die Bestimmungen der Ziffer 2 gelten sinngemäß für Abholzeiten und Abholtermine. Nicht rechtzeitige Abholung führt zu Annahmeverzug des Bestellers und/oder Abnehmers.

3. Preis
3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, berechnen wir zu unseren,
am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen, Listenpreisen, in Ermangelung solcher nach billigem Ermessen.
3.2 Wir sind berechtigt, zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen.
3.3 Ferner werden in jedem Fall die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung, Fahrt- und Reiseaufwand sowie Verpflegungsmehraufwendungen zusätzlich berechnet. Das gleiche gilt für die Mehrkosten bei vereinbarten Teillieferungen, Teilleistungen und Eilsendungen bzw. -leistungen.
3.4 Auch bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen gilt folgendes:
Tritt innerhalb der Liefer- oder Leistungszeit - siehe oben Ziffer 2 - eine Änderung der Preise für Rohmaterial oder Hilfsstoffe oder eine Änderung der Löhne ein, dann sind wir zu einer Neufestsetzung des Preises nach billigem Ermessen berechtigt.

4. Zahlung
4.1 Unsere Entgeltforderungen sind nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig und unverzüglich zu erfüllen. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder Empfang unserer Lieferung oder Leistung zahlt. Die Einräumung eines Zahlungsziels bis zu 30 Tagen ändert hieran nichts. Räumen wir ein Zahlungsziel ein, das 30 Tage übersteigt, dann kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht bis zum Ablauf dieses Zahlungsziels Zahlung leistet. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Knott über den Betrag frei verfügen kann.
4.2 Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden gesetzlichen Basiszinssatz. Wir sind berechtigt, anstelle dieses Zinssatzes höhere Zinsen in Höhe der von unserer Bank für Kontoüberziehungskredite berechneten Zinsen einschließlich Überziehungsprovision zu fordern, wenn wir während des Zahlungsverzugs des Bestellers mit Bankkredit in Höhe mindestens unserer jeweiligen Entgeltforderung arbeiten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
4.3 Wechsel werden nur ausnahmsweise nach Vereinbarung nur für den Einzelfall und nur an Erfüllung statt ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit sowie unter Ausschluß jeder Stundung des Rechnungsbetrages angenommen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzugs (siehe Ziffer 4.1) jederzeit berechtigt, gegen Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers oder des Wechselausstellers oder des Akzeptanten oder eines der Indossanten verschlechtert und dadurch die Erfüllung unserer Entgeltforderung gefährdet wird, so können wir von dem Besteller anstatt der gegen Rückgabe des Wechsels fälligen sofortigen Barzahlung auch unter Behalt des Wechsels ausreichende Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist verlangen.
4.4 Jeder Zahlungsverzug (siehe Ziffer 4.1), auch ein solcher aus früheren Aufträgen, berechtigt uns, vom Vertrag ohne Abmahnung oder Fristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn die vorgenannte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird.
4.5 Wir sind berechtigt, eine uns gegenüber dem Besteller obliegende Warenlieferung oder Werkleistung oder sonstige Leistung zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn unsere Entgeltforderung erfüllt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit für diese zu erbringen hat.
4.6 Mit Gegenansprüchen, die nicht von uns schriftlich anerkannt oder die nicht rechtskräftig festgestellt sind, kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

5. Gefahrübergang, Versand und Fracht
5.1 Wird die Ware des Bestellers von diesem abgeholt oder diesem zugesandt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Als Abholung durch den Besteller gilt es auch, wenn der Besteller uns als Frachtführer beauftragt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Ab-nahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft an Besteller oder Abnehmer auf den Besteller über. Dies gilt auch für die Unmöglichkeit des Versands.
5.2 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Verpackung und Versand nach eigenem Ermessen zu besorgen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum, § 449 BGB. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
6.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
6.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung unter Vorbehalt an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung seiner Forderungen solange berechtigt, als er mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug (siehe Ziffer 4.1) und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
6.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass uns der Besteller im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wir sind berechtigt, jederzeit die geldwerte Auslösung unseres Miteigentumsanteils zu verlangen, ohne jedoch den Besitz oder das Eigentum an der neuen Sache verlangen zu können.
6.5 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
6.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.7 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
6.8 die gesetzlichen Ansprüche der §§ 437 ff bzw. der §§ 634 ff BGB bleiben unberührt.
6.9 Für den Fall der Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums durch ein schuldhaftes Verhalten Dritter, hierzu zählen auch Organe oder Arbeitnehmer des Bestellers, tritt der Besteller die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche gegen diese Dritten, ungeachtet der in jedem Fall fortbestehenden eigenen Haftung des Bestellers, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung unter Vorbehalt an.
6.10 Nehmen wir die gelieferte Ware aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurück, gehen alle dadurch verursachten Kosten, insbesondere Transport-, Kontroll- und Aufarbeitungskosten, zu Lasten des Bestellers. Im übrigen schreiben wir die zurückgenommene Ware dem Besteller zum Wert im Zeitpunkt der Rücknahme gut. Diesen Wert bestimmen wir nach billigem Ermessen.

7. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
7.1 Eine Gewährleistung kann nur übernommen werden, wenn ein Mangel trotz bestimmungsgemäßer, geeigneter und ordnungsgemäßer Verwendung, Lagerung oder Transport der Ware aufgetreten ist. Bei zum Einbau bestimmter Ware ist darüber hinaus erforderlich, dass der Besteller diese für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck in geeigneter Weise und in der erforderlichen Zeit beanstandungsfrei im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung erprobt hat. Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ziffer trägt der Besteller die Beweislast.
7.2 Wir übernehmen keine weitergehende Gewährleistung als gesetzlich vorgeschrieben. Insbesondere weißen wir darauf hin, dass wir keinerlei Gewährleistung und Garantie dafür geben, dass behördliche Genehmigungen oder Auflagen erfüllt werden können. Für jede behördliche Genehmigung und Erfüllung etwaiger Auflagen ist der Besteller selbst verantwortlich.
7.3 Ist die Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, bezüglich dessen ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers nicht nach Ziffer 7.1 oder 7.2 ausgeschlossen ist, gilt folgendes:
Wir haben - nach unserer Wahl - unter Ausschluß jeglicher weitergehender Ansprüche des Bestellers Ersatz des mangelhaften Teils der Ware zu liefern oder nachzubessern oder den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rücklieferung der Ware zurückzubezahlen.
7.4 Für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel gilt eine Ausschlußfrist von einem Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung.
7.5 Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen zehn Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit - , mitgeteilt werden. Ferner obliegt dem Besteller, die Ware unverzüglich auf offene Transportschäden und auf Identität und Menge zu untersuchen und eine Nichtordnungsmäßigkeit unverzüglich zu rügen. Die Mängel- bzw. Beanstandungsanzeige muß in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bei nicht form- oder fristgerechter Anzeige gilt die Ware als genehmigt. Auf § 377 HGB wird hingewiesen.
7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Auslieferung der Waren an den Besteller oder mit dem Zeitpunkt der Auslieferungsmöglichkeit, wenn sich die Auslieferung aus einem im Risikobereich des Bestellers liegenden Grund verzögert.
7.7 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl unsere Entgeltforderung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, jedoch nur im Falle endgültiger technischer Klärung. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen.
7.8 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen, bei dieser hat es vielmehr auch für die Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten sein Bewenden.
7.9 Unsere Produkte entsprechen zum Zeitpunkt der Veräußerung sowohl den gesetzlichen Bestimmungen als auch dem Stand von Wissenschaft und Technik. Jeder Gebrauch und Einbau außerhalb der von Knott vorgesehenen Art und Weiße führt zum Haftungsausschluss jegliches allein hieraus resultierenden Schadens.
7.10 Bei einer - auch nur versuchten - Nachbesserung der Ware, die durch Dritte oder den Besteller oder Abnehmer ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeführt wird, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Besteller beweist, dass ein Mangel der Ware nicht auf das vorgenannte Verhalten zurückzuführen ist.
7.11 Für von uns erbrachte Leistungen schließen wir Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Maßgabe der Ziffer 8 aus.

8. Schadensersatzansprüche
Soweit wir Schadensersatzansprüche des Bestellers ausschließen, bezieht sich dies nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen und nicht auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen.

9. Verjährung
Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt oder es liegt ein Fall der Ziffer 8 vor.

10. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist nach unserer Wahl Eggstätt oder Regenstauf.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller oder Abnehmer und uns ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, sofern Erfüllungsort oder Leistungsort in Deutschland liegen.
11.2 Ist der Besteller oder Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl Rosenheim oder Regensburg.
11.3 Im grenzüberschreitenden Handelsverkehr gilt das UN-Kaufrecht mit der Maßgabe, dass die speziellen Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang haben, insbesondere was die Lieferzeit, den Preis, die Zahlung, den Gefahrübergang, den Versand und die Fracht, den Eigentumsvorbehalt, die Gewährleistung, die Haftung und die Mängelrügen, sonstige Schadenersatzansprüche und den Erfüllungsort betrifft.

12. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die in diesem Fall unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Knott GmbH, Bremsen - Achsen, D-83125 Eggstätt